SiGeKo Planung

Ein SiGe-Plan sollte bereits in der Planungsphase erstellt und in der Ausführungsphase entsprechend angepasst werden.

Als Sicherheit- und Gesundheitsschutzkoordinatoren mit langjährigen Erfahrungen erstellen wir Ihren SiGe-Plan auf Grundlage folgender Angaben:

Bauzeitenplan/E-A Blätter/Machbarkeitsstudien
Bauherr
Beteiligte Firmen
Verantwortlicher Dritter (Bauüberwachung, wenn vorhanden)
beauftragter SiGeKo Ausführung (wenn bekannt)
Ansichten
Lageplan
ggf. besonders gefährliche Arbeiten
ca. Bruttobausumme

Wir erstellen alle erforderlichen Unterlagen wie SiGe-Pläne, Baustellenvorankündigung, Baustellenordnungen, Einweisung in die Baustellengegebenheiten und erstellen Rettungs- und Havariepläne genauso wie Lotsenpunktpläne inklusive Behördenabstimmung bei Bedarf.

Als Bauherr sind Sie für die Erstellung des SiGe-Plans in der Planungsphase nach §2 BaustellV verpflichtet. Sollten Sie als DB International / DB Projektbau oder anderes Planungsbüro für die DB Netz AG arbeiten, können wir Ihnen diese Leistung über einen Rahmenvertragspartner anbieten.

In den letzten Monaten erstellten wir für diverse Bahnprojekte entsprechende Pläne als SiGeKo in der Planungsphase, u.a. für den Umbau der Strecken Leipzig Thekla, Taucha, für die Zugbildungsanlage / Konten Halle sowie für mehrere Brückenbauprojekte in verschiedenen Landesteilen.

 

Sie arbeiten als SiGeKo und haben keine Zeit, sich mit der Erstellung eines SiGe-Plans zu beschäftigen? Wir übernehmen diese Leistung für Sie!

 

 

Auszug aus der Baustellenverordnung

§ 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens

(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Für jede Baustelle, bei der

  1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.